Die liebe Bundesregierung will uns mit der Abschaffung der freien Verwendung von Kurzzeitkennzeichen beglücken. In Zukunft könnt ihr dann nur noch für Fahrzeuge mit TÜV und AU ein Kurzzeitkennzeichen bekommen . Die Daten des Fahrzeuges werden fest von der Zulassungsstelle eingetragen . Man kann also nicht mehr auf Versteigerungen fahren und dann die Daten des ersteigerten Fahrzeuges eintragen . Auch ein Fahrzeug von der Bundeswehr abzuholen ist dann gestorben !
Hier der Text der Petition:
Die geplante "Zweite Verordnung zur Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften" soll wie folgt geändert werden:
Wie bisher sollen auch Fahrzeuge ohne TÜV und AU bewegt werden können.
Begründung:
Restaurierungen, Kauf, Verkauf und Überführungsfahrten sind
anderweitig nicht sinnvoll durchführbar, Dies betrifft auch und
insbesondere Nutzfahrzeuge, vom Mähdrescher über Omnibus bis LKW, die
nur extrem kosten- und zeitintensiv sowie umständlich per Tieflader
bewegt werden könnten.
Das technische Kulturgut der Oldtimerfahrzeuge wird dadurch massiv bedroht.
Private Käufe und Verkäufe von Fahrzeugen mit abgelaufenen oder ausländischem TÜV werden nahezu undurchführbar.
Werkstätten können nicht mehr angesteuert und Probefahrten nicht mehr
durchgeführt werden. Dies erschwert und verunmöglicht somit die
Wiedererlangung einer HU.
Die HU und AU soll Voraussetzung für die neuen Kurzzeitkennzeichen sein,
Die logistische Umsetzung zur Erlangung der HU und AU mithilfe der
Kurzzeitkennzeichen soll aber zukünftig verboten werden. Hier möchte der
Bundestag eine klassische Deadlock-Situation schaffen und das geht so
nicht.
und hier könnt ihr abstimmen-- es sind erst 20% der benötigten stimmen abgegeben worden !!!
Also tut mal was für euer Hobby !!!
das geht uns alle an, falls noch nicht bekannt:
https://www.openpetition.de/petition/on ... uev-und-au
kurzzeitkennzeichen
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- anncarina
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Es ist halt wie immer. Die Guten müssen unter den wenigen Bösen leiden.
Aber der Missbrauch mit den Nummern hat einfach überhand genommen.
Mehrere Autos mit einer Nummer herum gefahren. Unfälle gefaked mit der Kurzversicherung etc.
Aber der Missbrauch mit den Nummern hat einfach überhand genommen.
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www.anncarina.de
Schaden.- und Wertgutachter spezialisiert auf US Ford.
Geht nicht? Gibt's nicht!
Bitte Anfragen nicht per Telefon stellen sondern nur übers Forum.
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- Wolfgang G.
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Abgesehen vom Missbrauch:
-Wie komme ich nach der neuen Regelung mit abgemeldetem Auto zum TÜV ? (TÜV ist Voraussetzung für die Anmeldung).
-Wie komme ich mit angemeldetem Auto/Motorrad, aber länger abgelaufenem TÜV, zum TÜV/Überprüfung ohne Anzeige und Punkte in Flensburg ?
Wolfgang
-Wie komme ich nach der neuen Regelung mit abgemeldetem Auto zum TÜV ? (TÜV ist Voraussetzung für die Anmeldung).
-Wie komme ich mit angemeldetem Auto/Motorrad, aber länger abgelaufenem TÜV, zum TÜV/Überprüfung ohne Anzeige und Punkte in Flensburg ?
Wolfgang
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- anncarina
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Tja....das ist mal wieder die typische Handlungsweise von regierenden ohne jede Praxiserfahrung.
Laut Aussage unserer Zulassungsstelle ist das aber noch lange nicht in Sack und Tüten.
Also wie immer gilt: Es wird nix so heiß gegessen wie es gekocht wird.
Erst mal gibt's die gelben noch auf normalen Antrag.
Dafür gibt's aber schon den nächsten Aufreger: Die Maut wird nur VORLÄUFIG mit der KFZ Steuer verrechnet.
Laut Aussage unserer Zulassungsstelle ist das aber noch lange nicht in Sack und Tüten.
Also wie immer gilt: Es wird nix so heiß gegessen wie es gekocht wird.
Erst mal gibt's die gelben noch auf normalen Antrag.
Dafür gibt's aber schon den nächsten Aufreger: Die Maut wird nur VORLÄUFIG mit der KFZ Steuer verrechnet.
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- guidolenz123
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Wer wundert sich ???
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
Smart 450 Bj 2000
Smart Roadster
Mercedes W126 500SEC,
Krause Duo Dreirad,
Simson Habicht,
vormals Explorer
aktuell Jeep Commander Diesel
Wohnmobil Hymer 522 Bj 83
Trike Anthrotech
Velomobil Quest
Liegerad Challenge Wizard
Bergamont Pedelec
Hyosung Aquila Chopper
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Quelle: www.bmvi.de
Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenndas Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird unddas Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Welche Voraussetzungen müssen ab dem 1. April 2015 erfüllt sein, um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen?
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen.
Was ist, wenn das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ entspricht oder keine Einzelgenehmigung erteilt ist?
Dann dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk.
Mein Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung. Kann ich trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen bekommen?
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Was passiert, wenn mein Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht? Darf ich dann mit dem Kurzzeitkennzeichen wieder zurück fahren oder eine Werkstatt aufsuchen?
Ja. Eine Rückfahrt ist möglich im Rahmen der in Frage 3 bereits genannten örtlichen Einschränkung.Darüber hinaus wird es möglich sein, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchzuführen.Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.
Gibt es weitere Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens?
Ja. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Was ist der Grund für die Änderung?
Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen ist in der Vergangenheit stark angestiegen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.Die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung lässt das Inverkehrbringen verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d. h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.
Gelten für Händlerkennzeichen (rote 06er-Schilder) die neuen Beschränkungen ebenfalls?
Nein. Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler, denen ein rotes Kennzeichen (sog. Händlerkennzeichen) zugeteilt werden kann, unterliegen aber erhöhten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit
Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenndas Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird unddas Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Welche Voraussetzungen müssen ab dem 1. April 2015 erfüllt sein, um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen?
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen.
Was ist, wenn das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ entspricht oder keine Einzelgenehmigung erteilt ist?
Dann dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk.
Mein Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung. Kann ich trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen bekommen?
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Was passiert, wenn mein Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht? Darf ich dann mit dem Kurzzeitkennzeichen wieder zurück fahren oder eine Werkstatt aufsuchen?
Ja. Eine Rückfahrt ist möglich im Rahmen der in Frage 3 bereits genannten örtlichen Einschränkung.Darüber hinaus wird es möglich sein, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchzuführen.Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.
Gibt es weitere Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens?
Ja. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Was ist der Grund für die Änderung?
Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen ist in der Vergangenheit stark angestiegen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.Die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung lässt das Inverkehrbringen verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d. h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.
Gelten für Händlerkennzeichen (rote 06er-Schilder) die neuen Beschränkungen ebenfalls?
Nein. Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler, denen ein rotes Kennzeichen (sog. Händlerkennzeichen) zugeteilt werden kann, unterliegen aber erhöhten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit
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