Ich möchte hier mal mit ein paar Halbwahrheiten Schluss machen.
Das ein ausländisches Kennzeichen an einem in Deutschland zugelassenem Kfz befestigt ist, bedeutet nicht sofort eine "doppelte Kennzeichenführung".
Dazu muss man wissen, dass das Fahrzeug in Verbindung mit seiner FIN und dem gestempelten Kennzeichen einer Urkunde gleich kommt.
Will man sich in irgendeiner Weise strafbar machen müsste man gegen § 267 StGB verstoßen in dem es heisst:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Man könnte sich vielleicht noch darüber unterhalten, ob durch das Anbringen eines US-Kennzeichens das Verfälschen einer echten Urkunde vorliegen könnte. Spätestens bei der Prüfung, ob eine Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt ist Schluss, denn dazu gehört weiter Vorsatz und den hat wohl keiner bei so einem "Fahrzeug-Schmuck". Im Übrigen befindet sich das richtige Kennzeichen ja am Fahrzeg (hoffentlich), sodass auch hiermit keine Täuschung vorliegt.
Zum anderen gibt es einen Orientierungssatz des BGH, siehe hier:
http://www.juris.testa-de.net/jportal/p ... focuspoint
Der BGH kommt nämlich zu dem Schluss, dass die Urkundeneigenschaft ausländischer Kennzeichen fraglich ist (auch wenn es sich in diesem Fall um gestohlenene und am deutschen Fahrzeug angebrachte Kennzeichen handelte, ist dieser Fall übertragbar). Wenn also schon die Urkundenfähigkeit des ausländischen Kz. höchst richterlich angezweifelt wird, wie kann es dann zu einer "doppelten Kennzeichenführung" kommen?
Des weiteren würde auch jedweder andere Schmuck am Fahrzeug diese "Urkunde" verfälschen, das geht eindeutig zu weit.
Also: lasst euch nicht bange machen.
Solange ihr keinen Aufkleber auf das amtliche Kennzeichen macht (hier fängt nämlich die Verfälschung ggf. an), oder ihr irgendwelche Buchstaben und Zahlen übermalt oder retuchiert, habt ihr nix zu befürchten

Der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG kommt auch nicht in Betracht. Er gilt zwar als Auffangtatbestand zum § 267 StGB wird aber in der Praxis nur selten angewandt und tritt in der Regel hinter der Urkundenfälschung zurück.
Seid also bitte milde gegenüber den "Unwissenden", sie sind auch nur Menschen
Übrigens:
Mir gefällt so ein Kz auch, hätte aber auch gerne eins, wo ich was mit verbinde, z.B. ein US Kennzeichen aus Nashville, Tennessee von J. Cash.
Kriegste aber nirgends

und wenn dann nur für mörder Kohle
