Brauch mal Übersetzungshilfe

...aber legal und anständig ist!
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crazyhorse
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Brauch mal Übersetzungshilfe

Beitrag von crazyhorse »

So, heute benötige ich mal eine kleine Übersetzungsnachhilfe: Was sind denn bitte auf Deutsch "twisted wire nuts"? Sind das diese Listerklemmen?

Ich habe gezwungenermassen einen elektrischen Hundezaun erstehen müssen, weil unsere beiden nicht einsehen wollen, dass sie innerhalb vom Grundstück zu bleiben haben. Und da 300m Draht zuwenig sind, müssen wir 2 Rollen verwenden und in der dankenswerter Weise ausschließlich englischen Bedienungsanleitung steht drin, das wenn ich mehrere Kabel verbinden will, soll ich auf keinen Fall "electrical tape" oder "twisted wire nuts" verwenden.... Schön, wenn man von der ganzen Anleitung ausgerechnet den entscheidenden Satz nicht versteht :x Übrigens steht dann da drin kein Wort, wie ich es denn an Stelle dessen machen soll :?

Würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen kann, Google und die automatischen Übersetzer haben mich hier im Stich gelassen.
Grüße aus dem wilden Osten!

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dewib
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Beitrag von dewib »

DUCT TAPE!
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Interflieger
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Beitrag von Interflieger »

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Alterspinner

Beitrag von Alterspinner »

ich vermute mal... du sollst es Löten oder dergl...

evtl ist ja auch zugspannung auf dem Kabel.. dann müsstest du das es verankern und verbinden..
Thommsen
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Beitrag von Thommsen »

Tach,

könnte mir das hier vorstellen:

http://www.ebay.de/itm/26-Verbinder-Ele ... 0536030432

oder

http://www.agrarfachcenter.de/Breitbanv ... 23845.html


Wir haben bei uns die Bänder nur als Zusatz oben und die mit dem
normeln E-Zaun verbunden.

gruß
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crazyhorse
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Beitrag von crazyhorse »

@dewib: Is´ ja interessant, wenn ich twisted wire nuts bei google eingebe, krieg ich folgendes:

http://www.google.de/search?q=%22twisted+wire+nuts%22

Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um eben die Bedienungsanleitung, die wir auch haben...

Aber zumindest habe ich dank deiner Suchergebnisse ja jetzt mal die Teile gesehen, die ich nicht verwenden soll und die Dinger besitze ich auch nicht.

Zugspannung ist keine auf dem Kabel, man darf es sich auch nicht wie den E-Zaun um eine Weide vorstellen, sondern es ist ein einfacher millimeterdünner Draht, der ca. 10-15 cm in der Erde eingegraben wird (kein muss, aber für den Draht gesünder) und an einen am Halsband angebrachten Transmitter einen leichten elektrischen Impuls sendet, wenn sich der Hund dem Draht nähert. Entfernt sich der Hund wieder, ist es gut, geht er weiter Richtung Draht, verstärkt sich der Impuls. siehe auch hier:

http://www.dogfencediy.com/manuals/smartdog-ht-023.pdf
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dewib
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Beitrag von dewib »

crazyhorse hat geschrieben:@dewib: Is´ ja interessant, wenn ich twisted wire nuts bei google eingebe, krieg ich folgendes:

http://www.google.de/search?q=%22twisted+wire+nuts%22
Ich hab halt auf die unnötigen Anführungszeichen um die Suchworte verzichtet, und damit findet Google auch Dinge wie WIRE NUTS oder TWIST-ON WIRE NUTS und weitere ähnliche Ergebnisse. ;)

Mit den Anführungszeichen zwingst Du Google nach exakt dieser Phrase zu suchen und alles auszuschließen was nicht wirklich exakt so formuliert ist. Und wenn auf einer Website dann eben nur WIRE NUTS (ohne TWISTED) steht, wird das aus den Suchergebnissen ausgeblendet.
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Alterspinner

Beitrag von Alterspinner »

Ich vermute mal das die Drähte wasserdicht verbunden werden müssen um die leitfähigkeit zu erhalten.. deswegen keine Drehverbinder
oldi007

Beitrag von oldi007 »

Du weißt aber schon das Elektrischer Hundezaun Tierschutz mäßig Verboten ist :idea:

Die Hunde wollen es nicht einsehn mangels erziehung ;-)
oldi007

Beitrag von oldi007 »

Du weißt aber schon das Elektrischer Hundezaun Tierschutz mäßig Verboten ist :idea:

Die Hunde wollen es nicht einsehn mangels erziehung ;-)

ABSATZ !11




Erster Abschnitt - Grundsatz


§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.


Zweiter Abschnitt - Tierhaltung


§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

§ 3
Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.Mangels Fachwissen.
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Interflieger
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Beitrag von Interflieger »

Ich kann aus Absatz 11 kein Bezug zu der beschriebenen Wirkungsweise des Zaunes feststellen.

Wenn Du Absatz 11 meinst, warum kopierst du die halbe Seite voll?
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oldi007

Beitrag von oldi007 »

Die Wirkungsweise des Zauns ist STROM !
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dewib
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Beitrag von dewib »

oldi007 hat geschrieben:Die Wirkungsweise des Zauns ist STROM !
Ist in der Großtierhaltung absolut üblich. Pferdekoppeln, Viehweiden, Schafwiesen, usw. etc. pp. Alles mit Stromzaun gesichert. Vollkommen legal und zulässig. Wäre mir neu, dass Stromzäune verboten sind.

Zerlegen wir also mal den von dir vorgebrachten Gesetzestext:

Es ist verboten ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Also welches artgemäße Verhalten wird ERHEBLICH eingeschränkt? Welche Bewegung wird ERHEBLICH eingeschränkt oder erzwungen?

Die Scherzen die ein Stromzaun verursacht, sind UNERHEBLICH. Es tut kurz weh, man erschrickt, aber dann ist's vorbei. Selbst schon oft genug erlebt... ich halte Pferde... da kommt man selbst oft genug an den Zaun. brrssszzzz... Es verursacht KEIN Leid und schon gar KEINE Schäden. Es ist ein unerheblicher Schreckimpuls ohne nennenswerten Schmerz. Basta.

Damit sind Stromzäune von dieser Regelung nicht gemeint.

Auf was der Gesetzestext zielt sind vielleicht so Geräte wie TELETAC. Oder viel eher noch so Viehtrieb-Stäbe (Elektroschocker), die mit durchaus erheblichen Stromstärken arbeiten. Stromzäune sind sicher nicht Gegenstand des Verbots nach diesem Gesetz.

Ganz im Gegenteil... als Tierhalter bist Du ja sogar verpflichtet, dein Tier so zu halten, dass es nicht unkontrolliert ausbüchsen kann. Großtiere wie Pferde oder Kühe machen sich gut auf der Straße... die Unfallfolgen willst Du nicht sehen. Und Hunde sollen auch kein Wild in den Tod hetzen, keine Katzen jagen, keine Kinder beißen... als Tierhalter hast du sowas wie eine Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Mit Stromzaun geht das sehr effektiv, ohn Leid oder Schaden zu verursachen.

Immer diese falsch verstandene Tierliebe! Tierschutz aus der grauen Theorie heraus ... nur auf Halbwissen und falsch interpretierten Gesetzestexten beruhende Argumentationen. Pfff....
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oldi007

Beitrag von oldi007 »

Entweder gute erziehung oder aber einen zaun 180cm mit abgeschrägter oberkante,wäre eine Alternative.

Pferde und Kühe zählen zum Nutzvieh da werden wieder andere Paragraphen Wirksam. Sorry ist aber leider so....
Klar soll ein Hund nicht jagen ,ausbüchsen oder gar menschen anfallen keine frage :-)
Würde aber die Mensch Hund Beziehung Stimmen wären solch maßnahmen nicht Nötig.

Zur Not kann auch ein Guter Hundetrainer abhilfe Schaffen....
lutz
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Registriert: 09.04.2011 08:05
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Beitrag von lutz »

Ich denke mal,das Crazyhorse Zoff mit den Nachbarn hat und da ist ein solcher Zaun das beste Mittel ist, damit endlich Ruhe ist!
Gruß lutz

Das Leben ist viel zu kurz, um poplige Autos zu fahren

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