So und hier mal amtlich.
Sehr geehrter Herr Explorer,
die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das gilt auch für den Begriff der "Erstzulassung", der kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht erst seit Einführung der vorrangig CO2-bezogenen Steuerbemessung für jüngere Pkw von Bedeutung ist. Das Datum der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen "Zulassung" zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Es wird grundsätzlich von der Zulassungsbehörde festgestellt.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist zwar seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer. Örtlich zuständige Ansprechpartner für den Einzelfall bleiben aber bis auf weiteres die Finanzämter der Bundesländer. Sie führen das Kraftfahrzeugsteuergesetz für den Bund aus und gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung ihrer Frage an das zuständige Finanzamt, denn nur dort ist der Einzelfall vollständig bekannt und ggf. offene Fragen dazu können geklärt werden.
Weitere, allgemeine Information zur Kfz-Steuer erhalten Sie auf unserer Homepage
www.bundesfinanzministerium.de unter folgendem Link:
http://www.bundesfinanzministerium.de/n ... __nnn=true
Mit freundlichen Grüßen
Frau Mustermann
________________________
Referat für Bürgerangelegenheiten
- Leitungsstab -
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030-18682-3300
Fax: 030-18682-883838
E-Mail:
buergerreferat@bmf.bund.de
Internet:
www.bundesfinanzministerium.de
Das Leben ist voller Überraschungen, es ist nicht immer edel oder erhaben, manchmal ist es absurd, aber es gibt immer eine Hoffnung.