Garantie/Gewährleistung
@ ius,
als Aussenstehender hast Du "leicht" reden.
In der Praxis sieht es so aus wie ich es oben erwähnt habe und Du als kleiner "Werkstattmeister" kommst Du nun mal gegen Gutachten vom Hersteller nicht an.
Die einzige Möglichkeit ((wie schon erwähnt)) wäre ein Gutachten auf eigene Kosten bevor es zum Hersteller geschickt wird, dann würde Aussage gegen Aussage stehen und im Streitfall vor Gericht würde auch da zu 80% der Hersteller gewinnen und Du als Werkstatt bleibst auf allen Kosten sitzen da selbst die Betriebshaftpflicht keine Aussicht auf "gewinnen" sieht und somit nichts übernimmt.
Theorie und Praxis oder auch Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland immer noch zwei Paar Schuhe.
als Aussenstehender hast Du "leicht" reden.
In der Praxis sieht es so aus wie ich es oben erwähnt habe und Du als kleiner "Werkstattmeister" kommst Du nun mal gegen Gutachten vom Hersteller nicht an.
Die einzige Möglichkeit ((wie schon erwähnt)) wäre ein Gutachten auf eigene Kosten bevor es zum Hersteller geschickt wird, dann würde Aussage gegen Aussage stehen und im Streitfall vor Gericht würde auch da zu 80% der Hersteller gewinnen und Du als Werkstatt bleibst auf allen Kosten sitzen da selbst die Betriebshaftpflicht keine Aussicht auf "gewinnen" sieht und somit nichts übernimmt.
Theorie und Praxis oder auch Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland immer noch zwei Paar Schuhe.
Und wenn das Licht hinter Dir dunkel wird, ist es nicht Dein Schatten ...
http://www.youtube.com/watch?v=OTlwbCVvbFY
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- Krümelmonster
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Reiner hat geschrieben:OK....Ganz ehrlich?
Ihr seit doch selbstständig,und habt Probleme mit Bosch!
Ich bin Privatmann,und hatte noch nie Probleme mit Bosch!Ich finde,die bauen richtig gute Sachen.....also,was soll's![]()
Gruß Reiner
Danke Reiner,
genauso gut hättest du schreiben können "was interessiert mich dein "Elend", ich bin und bleibe BOSCH-Fan".
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Hat er schon abgelehnt!ius hat geschrieben:Okay. Ich bin den oberen Link mal durchgegangen.
Komplizierte Sache. Auf jeden Fall also beim Händler die Mängelrüge vornehmen.
Der Händler hat dann den Anspruch, das Teil zu untersuchen.
Liegt keine Anleitung bei oder eine falsche, ist es auf jeden Fall ein Sachmangel,
vielleicht läßt sich darüber ja was drehen....
Wie weit der Händler im Streitfall von der Nacherfüllungspflicht befreit ist,
finde ich noch nicht. Jedenfalls müßte er diese erstmal begründet ablehnen...
Zitat-Händler:
"Sehr geehrte Damen und Herren, das folgende Teil haben wir von Ihnen erhalten und an den Hersteller weitergeleitet. [...] Nach eingehender Prüfung beim Hersteller konnte kein Material- bzw. Herstellungsfehler festgestellt werden. Ein Verschulden des Herstellers liegt nicht vor. [...] Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir unter den genannten Umständen keine Möglichkeit zur Gutschrift sehen. [...]"
Es ist, wie es ist. Habe BOSCH gerade meine Meinung dazu geschickt.
Eigentlich kann man aus diesem Threat auch ganz andere "Lehren" ziehen, was Selbstständigkeit und das Betreiben einer Werkstatt betrifft...
Einverstanden. Aber sicher werden wir uns auch darin einig, dass man auf gar keinenRene13051 hat geschrieben:In der Praxis sieht es so aus wie ich es oben erwähnt habe und Du als kleiner "Werkstattmeister" kommst Du nun mal gegen Gutachten vom Hersteller nicht an.
[...]
Theorie und Praxis oder auch Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland immer noch zwei Paar Schuhe.
Fall sein Recht bekommt, wenn man es gar nicht erst versucht.
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Wenn genug Kleingeld in der Kaffeekasse ist kann man alles versuchen, aber wenn es an "Kleingeld" fehlt geht es eben nicht.dass man auf gar keinen
Fall sein Recht bekommt, wenn man es gar nicht erst versucht.
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http://www.youtube.com/watch?v=OTlwbCVvbFY
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Dass allein die Behauptung des Herstellers ausreichen soll...Krümelmonster hat geschrieben:Hat er schon abgelehnt!
Zitat-Händler:
"Sehr geehrte Damen und Herren, das folgende Teil haben wir von Ihnen erhalten und an den Hersteller weitergeleitet. [...] Nach eingehender Prüfung beim Hersteller konnte kein Material- bzw. Herstellungsfehler festgestellt werden. Ein Verschulden des Herstellers liegt nicht vor. [...] Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir unter den genannten Umständen keine Möglichkeit zur Gutschrift sehen. [...]"
Es ist, wie es ist. Habe BOSCH gerade meine Meinung dazu geschickt.
Eigentlich kann man aus diesem Threat auch ganz andere "Lehren" ziehen, was Selbstständigkeit und das Betreiben einer Werkstatt betrifft...
Das erinnert mich an Motorola früher. Hast das Handy zur Reparatur gegeben,
'Reparieren wir nicht. Wasserschaden.', obwohl das nie einen Tropfen Wasser gesehen hat,
und das bei quasi jeder Reklamation.
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Beweislast zwischen Endverbraucher und gewerbl. Verkäufer trägt 6 Monate der Gewerbliche..danach der Käufer.
Ob es bei 2 Gewerblichen auch so ist,weiß ich nicht abschließend, denke aber dass bei 2 Gewerblichen der kaufende Gewerbliche beweisen muss, anders als im ersten Fall. Ohne Gewähr.
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Gruß Guido
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Deine Quelle oben beinhaltet ja diese ganzen Fälle, auch mit der Lieferkette.
Nur dürfte Dir die Interpretation und Bewertung vielleicht leichter fallen und
treffsicherer sein.
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Nicht ganz einfach ohne Kommentar.ius hat geschrieben:Deine Quelle oben beinhaltet ja diese ganzen Fälle, auch mit der Lieferkette.
Nur dürfte Dir die Interpretation und Bewertung vielleicht leichter fallen und
treffsicherer sein.
§479 sagt explizit nix über Beweislast aus. Da der "Zwischenverkäufer" kein End-Verbraucher ist gehe ICH davon aus, dass der "Zwischenverkäufer nicht in den Genuss der Beweislastumkehr kommt und somit beweisen muss, dass der fehler bereits bei Gefahrenübergang der Sache auf den Endverbraucher vorlag.
Für den Endverbraucher reicht hier die gesetzl. Fiktion...für den Zwischenhändler wohl erher nicht...aber wie geschrieben...ohne Kommentar ist das ohne Gewähr...
Kommentar habe ich hierzu nicht mehr.. bin im fröhlichen Ruhestand..
Gruß Guido
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Werkstatt A kauft von Händler B ein Teil.
Das ist normaler Kaufvertrag.
Da greift erst einmal die Gewährleistung aus diesem Kaufvertrag.
Das heißt, bei einem mangelhaften Teil und wenn nichts anderes bewiesen ist, ist das Teil vom Lieferanten zu ersetzen.
Mit dem Hersteller hat man keinen Vertrag.
Ende der Story.
Aber ob man das durchfechten will...???
Die Gerichte spinnen eh alle....
ich hab kürzlich 900€ von nem Gericht zugesprochen bekommen.
Davon hat mein Anwalt 755€ bekommen
Das Finanzamt 143,70€
Das Gericht 86€.
Und das alles für ne Hauptforderung von 2100€.
Macht zusammen 2184,70€ Miese ohne Verdienstausfall, Sprit und die 35€ für den Blitzer.
Begründung des Gerichtes: Die AGB seien nicht erkennbar vereinbart gewesen... Sprich: Woher soll der Kunde wissen das er zahlen muss wenn er eine Dienstleistung in Anspruch nimmt???
Das ist normaler Kaufvertrag.
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Geht nicht? Gibt's nicht!
Bitte Anfragen nicht per Telefon stellen sondern nur übers Forum.
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Das wäre eine Beweislastumkehr ,wie sie n.m.M für gewerbliche Käufer eher nicht gilt...also kein Vorteil für den gewerbl. Käufer wie für den Endverbraucher während der ersten 6 Monate.anncarina hat geschrieben:Werkstatt A kauft von Händler B ein Teil.
Das ist normaler Kaufvertrag.
Da greift erst einmal die Gewährleistung aus diesem Kaufvertrag.
Das heißt, bei einem mangelhaften Teil und wenn nichts anderes bewiesen ist, ist das Teil vom Lieferanten zu ersetzen.
Mit dem Hersteller hat man keinen Vertrag.
Ende der Story.
Aber ob man das durchfechten will...???
Begründung des Gerichtes: Die AGB seien nicht erkennbar vereinbart gewesen... Sprich: Woher soll der Kunde wissen das er zahlen muss wenn er eine Dienstleistung in Anspruch nimmt???
Die AGB's am Eingang UND gut sichbar am Auftrags-"Schalter" aushängen und im Auftrag unterzeichnen lassen, dass der Auftraggeber die AGB gelesen und verstanden hat. Gibt ein Stück weitere Sicherheit...ganz sicher ist bei juristischen Fragen nie was... 2 Juristen = 3 Meinungen... isso..
Gruß Guido
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Eben...Der Anlasser ist kaputt. Das ist ein nicht bestrittenes Fakt und damit bewiesenguidolenz123 hat geschrieben:
Das wäre eine Beweislastumkehr ,wie sie n.m.M für gewerbliche Käufer eher nicht gilt...also kein Vorteil für den gewerbl. Käufer wie für den Endverbraucher während der ersten 6 Monate.
Sind ausgehängt und wurden im Auftrag unterschrieben. Aber der Richter ist eben der Richter. Und wenn der der Meinung ist das der Mond eckig ist.......guidolenz123 hat geschrieben:Die AGB's am Eingang UND gut sichbar am Auftrags-"Schalter" aushängen und im Auftrag unterzeichnen lassen, dass der Auftraggeber die AGB gelesen und verstanden hat. Gibt ein Stück weitere Sicherheit...ganz sicher ist bei juristischen Fragen nie was... 2 Juristen = 3 Meinungen... isso..
Auf mein Argument das ich, wenn ich zum Bäcker geh und Brötchen kaufe oder ins Parkhaus fahre auch Euros los werde und das auch wissen muss meinte er: " das ist ein Massengeschäft. Das is was anderes..." und " ich kann die Klage auch kostenpflichtig abweisen"
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Da lauf ich doch glatt rot an, vor Wut!
Das passt 1a zu dem ganzen Blödsinn (in diesem Land) den ich oft auf facebook teile.
Was hier abgeht, ist nicht mehr tragbar!
Ich kann nur jedem wärmsten anraten, sich mehr zu engagieren und aufzuregen....und an Demos teilzunehmen.
Bei dem, was man von Richtern zu hören bekommt, kann man sich ja nur noch die Haare raufen!
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anncarina hat geschrieben:Eben...Der Anlasser ist kaputt. Das ist ein nicht bestrittenes Fakt und damit bewiesenguidolenz123 hat geschrieben:
Das wäre eine Beweislastumkehr ,wie sie n.m.M für gewerbliche Käufer eher nicht gilt...also kein Vorteil für den gewerbl. Käufer wie für den Endverbraucher während der ersten 6 Monate.
Sind ausgehängt und wurden im Auftrag unterschrieben. Aber der Richter ist eben der Richter. Und wenn der der Meinung ist das der Mond eckig ist.......guidolenz123 hat geschrieben:Die AGB's am Eingang UND gut sichbar am Auftrags-"Schalter" aushängen und im Auftrag unterzeichnen lassen, dass der Auftraggeber die AGB gelesen und verstanden hat. Gibt ein Stück weitere Sicherheit...ganz sicher ist bei juristischen Fragen nie was... 2 Juristen = 3 Meinungen... isso..
Auf mein Argument das ich, wenn ich zum Bäcker geh und Brötchen kaufe oder ins Parkhaus fahre auch Euros los werde und das auch wissen muss meinte er: " das ist ein Massengeschäft. Das is was anderes..." und " ich kann die Klage auch kostenpflichtig abweisen"
Beweislastumkehr bedeutet, dass nicht der ,der was will (hier Mängelbeseitigung) beweisen muss ,dass (hier) die Ware schon bei Gefahrenübergang (=Übergabe ab Käufer) defekt war, sondern der Verkäufer beweisen muss ,dass das nicht so war. Freilich ist der Defekt an sich unbestritten...entscheidend ist aber der Zeitpunkt WANN der Mangel bereits bestand und wer dies beweisen oder widerlegen muss.
https://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
§ 476 BGB
Beweislastumkehr
.
TEXT:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Ich bezweifle, dass aber der "Zwischenhändler" bzw eine Werkstatt als gewerblich Tätiger sich auch auf den § 476 beziehen kann. Wie geschrieben...da geht nix ohne Kommentar (vlt auch nix Eindeutiges MIT Kommentar)..und die Kommentare habe ich "ad acta" gelegt..
Die richterliche Entscheidung zu den AGB's beurteile ich allerdings als auch mehr als grenzwertig.
Zuletzt geändert von guidolenz123 am 24.10.2016 13:06, insgesamt 2-mal geändert.
Gruß Guido
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Und in Deutschland gilt weiterhin = Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe = einfach nur noch zum "übergeben"
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